Satzung für den Bestatterverbandes Hessen e. V. (als pdf)

§ 1 Name, Sitz, Bezirk

(1)Der Verband führt den Namen: Bestatterverband Hessen e. V.
(2)Sein Sitz ist in Kassel. Sein Bezirk erstreckt sich auf das Bundesland Hessen.
(3)Der Verband ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Kassel eingetragen und ist Mitglied im Bundesverband Deutscher Bestatter e. V., Sitz Düsseldorf.

§ 2 Fachgebiet

(1)Das Fachgebiet des Bestatterverbandes Hessen e. V. umfasst alle zum Arbeitsbereich des Bestattungsgewerbes gehörenden Lieferungen, Leistungen und Besorgungen. In Anlehnung an die DIN EN 15017 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 3 Aufgaben
Der Bestatterverband Hessen e. V. hat die Aufgabe,

1. die allgemeinen ideellen, fachlichen, wirtschaftlichen und sozialpolitischen Belange des Bestattungsgewerbes im Bundesland Hessen wahrzunehmen,
2. den Bundesverband und dessen Mitgliedsverbände in den anderen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland in der Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen,
3. den Behörden Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten und ihnen sowie den Gerichten auf Verlangen Gutachten zu erstatten,
4. den Gemeinschaftsgeist und die Berufsehre zu pflegen,
5. die kulturellen Belange im Bestattungswesen zu fördern.

(2) Er kann Organisationen gleicher Zielsetzungen beitreten.

§ 4
Der Bestatterverband Hessen e. V. kann ferner die allgemeinen ideellen, fachlichen und sozialpolitischen Interessen seiner Mitglieder fördern.

Zu diesem Zweck kann der Bestatterverband Hessen e. V. insbesondere

1. Einrichtungen zur Erhöhung des beruflichen Leistungsstandes schaffen oder unterstützen,
2. Regelungen zur Berufsausbildung treffen oder unterstützen,
3. das Prüfungswesen des Bundesverbandes unterstützen,
4. Maßnahmen zur Aufrechterhaltung eines lauteren Wettbewerbs und zur Förderung des Leistungswettbewerbs treffen, dabei auch Wettbewerbsregeln gemäß den §§ 28 ff des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen aufstellen und eintragen lassen sowie die Mitglieder verpflichten, etwaige von ihm sowie dem Bundesverband aufgestellte, eingetragene Wettbewerbsregeln einzuhalten, alle Maßnahmen zur Aufrechterhaltung eines lauteren Wettbewerbes und Unterbindung unlauteren Wettbewerbs einschließlich der Führung von Prozessen vor den ordentlichen wie auch sonstigen Gerichten und zur Förderung des Leistungswettbewerbs zu treffen,
5. bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Verleihung der Berechtigung zum Führen des Verbandszeichens, welches der Bundesverband verleiht, mitwirken sowie beim Bundesverband die Entziehung des Verbandszeichens bei Wegfall der Voraussetzungen beantragen,
6. einen Arbeitskreis der in den Mitgliedsbetrieben tätigen Junioren einrichten, um sie nach Maßgabe der vom Vorstand zu beschließenden Richtlinien in ihrer beruflichen und allgemeinen Weiterbildung zu fördern, in die Gedankenwelt und Aufgaben der Selbständigen im Bestattungsgewerbe einzuführen und ihre Bereitschaft zur Übernahme berufs- und gesellschaftspolitischer Aufgaben zu wecken,
7. Tarifverträge abschließen,
8. die fachwissenschaftliche Forschung und die Fachpresse unterstützen.

(2) Der Zweck des Verbandes ist auf keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

§ 5 Mitgliedschaft

Als ordentliches Mitglied können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die Inhaber eines Betriebes des Bestattungsgewerbes sind, und
a) ihren Gewerbesitz im Verbandsgebiet haben,
b) Bestattungen durchführen und dabei aus jeder geführten Funktionsgruppe einzelne Lieferungen, Leistungen und Besorgungen übernehmen,
c) das Vorhandensein der branchenüblichen Einrichtungen und die Unterhaltung eines ständigen, den örtlichen Verhältnissen angemessenen Lagers an Gegenständen des Bestattungsbedarfs nachweisen,
d) sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befinden,
e) im Wettbewerb keine Handlungen vornehmen, die gegen die guten Sitten verstoßen oder geeignet sind, das sittliche Gefühl oder den Anstand zu verletzen,

sofern die Ersteren oder mindestens ein gesetzlicher Vertreter der juristischen Person oder mindestens ein vertretungsberechtigter Gesellschafter der Personengemeinschaften

f) ihre Sachkunde für den Bestatterberuf durch eine Prüfung nachgewiesen oder den Bestatterberuf selbstständig bzw. in leitender Stellung nachweislich mindestens 5 Jahre ausgeübt haben.

(2) Personen, die in einem Arbeitnehmerverhältnis stehen, können kein Verbandsmitglied werden.

(3) Personen, die Bestatter sind und sich um die Förderung des Verbandes oder des Bestattungsgewerbes besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Ehrenmitglieder können an den Mitgliederversammlungen, Ehrenvorsitzende können auch an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

(4) Zur Vermeidung der Unterwanderung durch Fremdinteressen kann nur Mitglied werden oder bleiben, wer keiner anderen beruflichen oder sonstigen Vereinigung von Bestattern oder Bestattungsunternehmen angehört oder sich in einer solchen betätigt, soweit dies mit einer Mitgliedschaft im Verband nach Entscheidung des Vorstandes unvereinbar ist.
Gegen eine Entscheidung des Vorstandes nach § 5 Abs. (4) kann das betroffene Mitglied Beschwerde, mit der Bitte um Entscheidung, durch die Mitgliederversammlung einlegen.

§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten und muss die vom Vorstand verlangten Angaben enthalten, insbesondere den Nachweis zu § 5 Abs. (1) f) nebst einer Kopie der Gewerbeanmeldung, bei juristischen Personen und Gesellschaften des Handelsrechtes ferner eine beglaubigte Handelsregister-Kopie, welche nicht älter als sechs Wochen sein darf. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Die Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen, bedarf jedoch keiner Begründung.

(2) Mit dem Aufnahmeantrag erkennt der Bewerber die Satzung und die in deren Rahmen ergangenen Verbandsbeschlüsse als für sich verbindlich an. Der Bewerber ist verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung Ihrer Eignung Mitglied zu werden, notwendig erscheinen.

(3) Für die Aufnahme wird eine Aufnahmegebühr erhoben, deren Höhe vom Vorstand festgesetzt wird. Die Erhebung einer Aufnahmegebühr entfällt, wenn nach dem Tode eines Mitgliedes dessen Betrieb von dem Ehegatten oder Erben fortgeführt wird.

(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Tag der zustimmenden Entscheidung des Vorstandes über den Aufnahmeantrag folgt. Sie endet mit dem Austritt, dem Ausschluss, bei natürlichen Personen auch mit dem Tode. Die Mitgliedschaft endet ferner, wenn die Voraussetzungen der Mitgliedschaft (§ 5) nicht mehr gegeben sind.

(5)Der Austritt kann nur zum Schluss des Rechnungsjahres erfolgen und muss mindestens sechs Monate vorher bei der Geschäftsstelle schriftlich durch eingeschriebenen Brief erklärt werden.

§ 7

(1) Durch Beschluss des Vorstandes des Bestatterverbandes Hessen e. V. können Mitglieder ausgeschlossen werden, wenn sie
1. gegen die Satzung grob oder unaufhörlich verstoßen oder satzungsgemäße Beschlüsse oder Anordnungen der Organe des Bestatterverbandes Hessen e.V. nicht befolgen,
2. durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Berufsstandes oder des Verbandes gefährden,
3. sonstige Tatsachen vorliegen, die ihre persönliche Unzuverlässigkeit in Bezug auf den Bestatterberuf darlegen,
4. den fälligen Beitrag trotz mehrmaliger Aufforderung nicht entrichtet haben.

(2) Vor dem Beschluss ist dem Betroffenen die Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Hierfür ist eine angemessene Frist einzuräumen. Innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses steht dem Betroffenen ein durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle geltend zu machender Widerspruch zu, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.

(3) Vor Ablauf eines Jahres nach dem rechtswirksam erfolgten Ausschluss aus dem Bestatterverband Hessen
e. V. ist der Vorstand nicht verpflichtet, einen Antrag auf Wiederaufnahme zu behandeln.

§ 8

Ausscheidende Mitglieder verlieren alle Ansprüche an das Verbandsvermögen und – vorbehaltlich abweichender Bestimmungen der Nebensatzungen – an die von dem Bestatterverband Hessen e. V. errichteten Nebeneinrichtungen. Sie bleiben zur Zahlung des Beitrages für das laufende Rechnungsjahr verpflichtet. Ihre vertraglichen und sonstigen Verbindlichkeiten, welche dem Verband oder dessen Nebeneinrichtungen gegenüber bestehen, werden durch das Ausscheiden nicht berührt.

§ 9

(1) Die Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, nach Maßgabe der Satzung des Bestatterverbandes Hessen e. V., dieser Satzung und etwaiger Nebensatzungen sowie der satzungsmäßigen Beschlüsse und Anordnungen der jeweiligen Verbandsorgane an den Veranstaltungen des Bestatterverbandes Hessen e.V. und des Bundesverbandes Deutscher Bestatter e.V. teilzunehmen sowie deren Einrichtungen zu benutzen.

§ 10

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, an der Erfüllung der Aufgabe des Verbandes mitzuwirken und die Vorschriften dieser Satzung sowie die satzungsmäßigen Beschlüsse und Anordnungen der Organe des Verbandes zu befolgen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Bestatterverband Hessen e. V. und dem Bundesverband Deutscher Bestatter e. V. sowie deren jeweiligen Organen gewissenhaft und fristgerecht alle erforderlichen Auskünfte zu geben und sie über alle wichtigen Ereignisse für das Verbandsleben fortlaufend zu unterrichten.

(3) Bei Streitigkeiten beruflicher oder fachlicher Art untereinander sind die Mitglieder verpflichtet, vor Beschreitung des ordentlichen Rechtsweges sich zunächst an die Schlichtungsstelle des Verbandes (§ 24) zu wenden.

§ 11 Gastmitgliedschaft

(1) Der Bestatterverband Hessen e. V. kann Personen als Gastmitglieder aufnehmen, die als Inhaber eines Betriebes des Bestattungsgewerbes den Erfordernissen des § 5, Abs. 1, Ziffern b, 2. Halbsatz, c oder f noch nicht bzw. nicht mehr entsprechen. Bei evtl. Hinweisen auf die Verbandszugehörigkeit haben sie diese stets als Gastmitgliedschaft zu kennzeichnen.

(2) Die Gastmitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Verbandes in gleicher Weise wie die Mitglieder zu benutzen. Sie nehmen an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil.

(3) Beträgt die Zahl der Gastmitglieder mehr als ein Viertel der Zahl der ordentlichen Mitglieder, so nimmt ein Obmann der Gastmitglieder an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Der Obmann der Gastmitglieder wird von diesen aus ihrer Mitte gewählt. Die Vorschriften über die Amtszeit und die Wahl des Vorsitzenden sowie über die Ausübung des Wahlrechts gelten entsprechend.

(4) Ein Gastmitglied erlangt die ordentliche Mitgliedschaft, sobald es auch die Erfüllung der Voraussetzungen des § 5, Abs. 1, Ziffer b, c und f nachweist.

(5) Für die Gastmitglieder gelten § 5, Abs. 2, §§ 6-10 entsprechend.

§ 12 Wahlrecht, Stimmrecht, Wählbarkeit

(1) Wahl- und stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung ist jedes ordentliche Mitglied. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Für eine juristische Person oder eine Personengesellschaft kann nur eine Stimme abgegeben werden, auch wenn mehrere vertretungsberechtigte Personen vorhanden sind. Jedes Mitglied ist berechtigt, sich in den Mitgliedsversammlungen durch ein volljähriges Mitglied, einen Familienangehörigen ersten Grades, sowie Schwiegerkinder, auch bei Abstimmungen und Wahlen vertreten zu lassen. Die Vollmacht bedarf der Schriftform und ist dem Versammlungsleiter abzugeben, der sie dem Sitzungsprotokoll beifügt. Ein Mitglied kann nur zwei abwesende Mitglieder vertreten. Eine Vertretung durch Nichtmitglieder ist unzulässig. Diese Vertretungsbeschränkung gilt nicht für gesetzliche Vertreter von juristischen Personen oder Handelsgesellschaften.

(2) Wahl- und stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind Personen nicht,

1. denen die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit und das Stimmrecht rechtskräftig aberkannt ist,
2. gegen die ein Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, dass die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Begleitung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
3. die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.

(3) Das Wahl- und Stimmrecht ruht für diejenigen Mitglieder,
a) welche mit dem Aufnahmebeitrag oder dem laufenden Beitrag im Rückstand sind, bis zur sofortigen Entrichtung aller rückständigen Beiträge;
b) welche ihr Unternehmen aufgrund von Treuhandverhältnissen, Beherrschungs- oder ähnlichen Verträgen in für sie verbindlicher Weisungsabhängigkeit von Dritten mit Abrechnungsverpflichtungen gegenüber Dritten und/oder auf Rechnung Dritter betreiben (Strohmannklausel) zur Vermeidung der Unterwanderung durch Fremdinteressen – das Stimmrecht ruht bis zum Nachweis der Beseitigung bzw. Beendigung der Ruhensgründe durch das Mitglied.

(4) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verband betrifft.

(5) Wählbar zu Mitgliedern des Vorstandes (§ 20) und Mitgliedern der Schlichtungsstelle (§ 24) sind die wahlberechtigten ordentlichen Mitglieder, die gesetzlichen Vertreter einer dem Verband als ordentliches Mitglied angehörenden juristischen Person und die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer dem Verband als ordentliches Mitglied angehörenden Personengesellschaft die

1. hauptberuflich Bestatter sind,
2. die Bestatterprüfung abgelegt haben,
3. das 25. Lebensjahr vollendet haben.

Wählbar zu weiteren Mitgliedern der Vorstände der Bezirksverbände, zu Mitgliedern eines Ausschusses (§ 22) sind auch die in Satz 1 bezeichneten Personen, die die Erfordernisse der Ziffern 1 und/oder 2 nicht erfüllen.

 

§ 13

Gegen die Rechtsgültigkeit der Wahl kann jeder Wahlberechtigte binnen 2 Wochen nach der Wahl Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich einzulegen und zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand, über den Widerspruch gegen dessen Entscheidung, für den die Sätze 1 und 2 sinngemäß gelten, entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 14

Mitglieder des Vorstandes des Bestatterverbandes Hessen e.V. und eines Ausschusses verlieren ihr Amt, wenn Umstände eintreten, welche die Wählbarkeit ausschließen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 15
Organe des Bestatterverbandes Hessen e. V. sind

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. die Ausschüsse
4. die Schlichtungsstelle.

§ 16 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Bestatterverbandes Hessen e. V., soweit sie nicht vom Vorstand oder den Ausschüssen wahrzunehmen sind. Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern, den Gastmitgliedern und den Ehrenmitgliedern. Hinsichtlich des Stimmrechts und des aktiven sowie passiven Wahlrechts bleibt § 12 unberührt. An der Mitgliederversammlung können Junioren (§ 4, Abs. 1, Ziffer 6) beratend teilnehmen.

(2) Die Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes
b) Entgegennahme des Arbeitsberichtes des Organisationsausschusses des Juniorenkreises
c) Genehmigung der Jahresrechnung
d) Entlastung des Vorstandes
e) Änderung der Satzung
f) Errichtung und Änderung von Nebensatzungen für Einrichtungen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes geschaffen werden sollen
g) die Wahl des Vorstandes, der Mitglieder, der Ausschüsse und der Schlichtungsstelle
h) die Beschlussfassung über solche Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die ihr zu diesem Zweck vom Vorstand übertragen werden
i) die Beschlussfassung über Beschwerden gegen die Ablehnung von Aufnahmegesuchen und über Einsprüche gegen den Ausschluss aus dem Verband
j) die Entscheidung über Beschwerden gegen die Geschäftsführung des Vorstandes und der Ausschüsse
k) die Beschlussfassung über die Auflösung des Bestatterverbandes Hessen e.V. gemäß den Bestimmungen des § 26.

(3) Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn der Vorstand sie beschließt. Sie müssen einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Viertel der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Gegenstandes bei dem Vorstand oder der Geschäftsstelle beantragt wird.

§ 17

(1) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden des Bestatterverbandes Hessens e.V. mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann in besonders dringenden Fällen die Einladungsfrist bis auf 3 Tage abgekürzt werden. Anträge, die der Mitgliederversammlung vorgelegt werden sollen, müssen mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich eingereicht sein. Später eingehende Anträge braucht der Vorstand nicht zu berücksichtigen.

(2) Der Vorsitzende, im Falle der Verhinderung sein Stellvertreter, leitet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, so lange mindestens zwanzig stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind; durch schriftliche Vollmacht gehörig vertretende abwesende Mitglieder oder gesetzlich ordnungsgemäß vertretende abwesende Mitglieder gelten als anwesend. Fehlt die Beschlussfähigkeit, beruft der Vorstand innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung ein; die dann anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sind unabhängig von ihrer Anzahl in jedem Falle als Mitgliederversammlung beschlussfähig, nicht jedoch zu Vorstandswahlen, Satzungsänderungen und Auflösung des Verbandes. Hierauf muss in der Ladung zur erneuten Mitgliederversammlung ausdrücklich hingewiesen werden.

(3) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der sämtliche Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen verzeichnet sein müssen. Die Niederschrift ist von dem Leiter der Mitgliederversammlung und dem Geschäftsführer bzw. Schriftführer zu unterzeichnen und der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 18

(1) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vorbehaltlich der Bestimmungen des § 26 mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ein Beschluss bei den Satzungsänderungen bedarf einer Mehrheit von ²/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme.

(2) Beschlüsse können von der Mitgliederversammlung nur über solche Angelegenheiten gefasst werden, die bei einer Einberufung in der Tagesordnung bezeichnet sind oder, sofern es sich nicht um Änderung der Satzung oder die Auflösung des Bestatterverbandes Hessen e. V. handelt, mit Zustimmung von ¾ der anwesenden Stimmberechtigten vom Vorsitzenden nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(3)Auch ohne Mitgliederversammlung ist eine Beschlussfassung zulässig. Sie ist gültig, wenn die stimmberechtigten Mitglieder mit absoluter Stimmenmehrheit ihre Zustimmung zu dem Beschlussantrag schriftlich erklärt haben, nicht jedoch für Satzungsänderungen und zur Auflösung des Verbandes.

(4) Soweit infolge der Auflage eines Registergerichtes oder einer anderen Behörde eine Satzungsänderung erforderlich ist, ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB befugt, diese Satzungsänderung zu beschließen.

(5) Die von der Mitgliederversammlung vorzunehmenden Wahlen werden mit verdeckten Stimmzetteln vorgenommen. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Bewerbern mit gleicher Stimmenzahl statt; bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wahlen durch Zuruf sind zulässig, wenn von Seiten der Wahlberechtigten nicht widersprochen wird.

§ 19
Entfällt ersatzlos.Untergliederungen

§ 20 Vorstand

(1) Der Vorstand des Bestatterverbandes Hessen e. V. besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und mindestens 3 Beisitzern.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden in je einem besonderen Wahlgang von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wahl des Vorsitzenden findet unter Leitung des an Lebensjahren ältesten Mitgliedes, die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder unter der Leitung des Vorsitzenden statt.

(3) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sowie die übrigen Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Wahlzeit solange im Amt, bis die gewählten Nachfolger ihr Amt angetreten haben. Wiederwahl ist zulässig. Beim Ausscheiden des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vor Ablauf der Wahlzeit ist innerhalb von 6 Wochen nach dem Ausscheiden eine Neuwahl für den Rest der Wahlzeit vorzunehmen.

(4) Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, lädt zu den Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie. Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters mehr als die Hälfte anwesend ist. Wird diese Mindestzahl nicht erreicht, ist eine Sitzung frühestens zwei Wochen später einzuberufen. Diese Vorstandssitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind berechtigt, den Verband gerichtlich und außergerichtlich und zwar jeder für sich allein, zu vertreten. Der erste und der zweite Vorsitzende erhalten für ihre Arbeit im Bestatterverband Hessen e.V. eine Aufwandsentschädigung. Über die Höhe der Aufwandsentschädigungen entscheidet die Mitgliederversammlung.

(6)Schriftliche Willenserklärungen des Vorstandes müssen im Namen des Verbandes ausgestellt und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unterzeichnet sein. Lediglich für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Stellvertreter nur im Falle der Erkrankung oder einer sonstigen längeren Verhinderung des Vorsitzenden den Verband nach außen hin vertritt.

§ 21

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit sie nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften oder durch Bestimmungen der Satzung anderen Organen vorbehalten sind. Der Vorstand beschließt insbesondere die Richtlinien für die Arbeit des Verbandes.

(2) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(3) Die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte wird durch den Vorsitzenden in Verbindung mit dem Geschäftsführer wahrgenommen. Der Vorstand und der Geschäftsführer haben die Geschäfte unparteiisch zu führen und sind zur Geheimhaltung verpflichtet, was im Interesse des Verbandes und der Mitglieder geheim zu halten ist. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt fort.

§ 22 Ausschüsse

(1) Zur Beratung des Vorstandes kann ein Ausschuss von fünf Mitgliedern gebildet werden, dem Vertreter aus verschiedenen Regionen angehören sollen.

(2) Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung für Sonderaufgaben besondere Ausschüsse bilden.

§ 23

Die Mitglieder des Vorstandes des Bestatterverbandes Hessen e. V., der Schlichtungsstelle und der Ausschüsse versehen ihre Obliegenheiten als Ehrenamt unentgeltlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnisse kann Ersatz und Entschädigung nach besonderen von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Sätzen gewährt werden.

§ 24 Schlichtungsstelle

(1) Aufgabe der Schlichtungsstelle ist die Schlichtung von Streitigkeiten unter Mitgliedern (§ 10, Abs. 3).

(2) Vor Beschreitung des ordentlichen Rechtsweges muss ein Mitglied sich erst an die Schlichtungsstelle wenden.

(3) Die Schlichtungsstelle besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, die möglichst nicht dem Vorstand des Bestatterverbandes Hessen e. V. angehören sollen.

(4) Die Schlichtungsstelle und ihre Mitglieder sind unabhängig und keinerlei Weisungen unterworfen.

(5) Das Verfahren der Schlichtungsstelle regelt sich nach einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Verfahrensregelung (Schlichtungsordnung).

§ 25 Aufbringung der Kosten

(1) Die Kosten für die Tätigkeit des Bestatterverbandes Hessen e. V. werden alljährlich aufgrund eines aufgestellten Haushaltsplanes durch den Vorstand festgestellt und durch Beiträge der ordentlichen Mitglieder und der Gastmitglieder gedeckt.

(2) Die Höhe des Jahresbeitrages wird vom Vorstand festgesetzt. Für Filialen oder Zweiggeschäfte kann ein Zuschlag erhoben werden. Die Höhe des Beitrages der Gastmitglieder darf den von den ordentlichen Mitgliedern zu zahlenden Beitrag nicht übersteigen. Die für die Bemessung des Beitrages erforderlichen Angaben haben die Mitglieder der Geschäftsstelle zur Kenntnis zu bringen. Diese Angaben, die erforderlichenfalls durch Unterlagen zu belegen sind, sind von der Geschäftsstelle streng vertraulich zu behandeln.

(3) Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen beginnt mit der Aufnahme. Für das Jahr, in welchem ein Mitglied die Mitgliedschaft erwirbt, aufgibt oder verliert, ist der gesamte Jahresbeitrag zu zahlen. Die Mitglieder geraten in Verzug, wenn sie nicht auf eine schriftliche Mahnung hin zahlen.

(4) Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Für Streitigkeiten des Verbandes mit seinen Mitgliedern gilt der Sitz der Geschäftsstelle als Gerichtsstand.

(5) Der Vorstand führt eine Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle ist täglich (Montag bis Freitag) von 08.00 bis 17.00 Uhr erreichbar und verwaltet alle Mitglieder des Bestatterverbandes Hessen e.V. Die Aufgaben werden dort hauptamtlich ausgeführt.

§ 26 Auflösung

(1) Nur eine besondere zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung, in der mindestens ²/3 der Mitglieder vertreten sein müssen, kann über die Auflösung des Bestatterverbandes Hessen e. V. beschließen. Die Auflösung des Verbandes kann nur mit ¾ Mehrheit, der auf dieser Versammlung vertretenen Mitglieder, beschlossen werden.

(2) Sollte die erste Versammlung nicht beschlussfähig sein, so ist eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, die auf jeden Fall beschlussfähig ist und mit ¾ Mehrheit entscheidet. Die Versammlung hat zugleich mit dem Beschluss über die Auflösung auch über die Verwendung des Verbandsvermögens nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen zu beschließen.

§ 27

Die Bekanntmachungen des Bestatterverbandes Hessen e. V. erfolgen in der Fachzeitschrift „bestattungskultur“ und durch unsere Homepage www.hessen-bestatter.de , www.hessen-bestatter.com und www.bestatter-hessen.com.